Rechtsprechung
OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Abgrenzung zwischen Pkw und Kraftomnibus bei Beförderung von mehr als 8 Personen
- verkehrslexikon.de
Zur notwendigen Fahrerlaubnis bei Beförderung von mehr als 8 Personen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zur Beschränkung der Zulässigkeit einer über die vorhandenen Sitzplätze hinausgehenden Anzahl von Personen in einem Pkw; Rechtmäßigkeit einer Bußgeldbeschwer wegen der Beförderung von mehr Personen in einem Fahrzeug als mit Sicherheitsguten ausgerüstete ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beförderung von einer über die vorhandenen Sitzplätze hinausgehenden Anzahl von Personen in einem Pkw
- rechtsportal.de
Beförderung von einer über die vorhandenen Sitzplätze hinausgehenden Anzahl von Personen in einem Pkw
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 289
- NZV 2010, 527
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Saarbrücken, 29.12.1989 - Ss (Z) 278/89
Auszug aus OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09
Die Grenze für die Zahl der beförderten Personen wird bei einem Personenkraftwagen also nicht durch die Zahl der im Kraftfahrzeugschein eingetragenen Sitze, sondern allein durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs bestimmt (OLG Saarbrücken NZV 1990, 161/162).Kraftomnibusse sind demgegenüber Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (§ 30d Abs. 1 StVZO; vgl. zur früheren Rechtslage BayObLGSt 2001, 154/156; OLG Saarbrücken NZV 1990, 161).
- OLG Düsseldorf, 20.10.1975 - 3 Ss OWi 1116/75
Personenbeförderung; Ordnungswidrigkeit; Gesamtgewicht; Verkehrssicherheit
Auszug aus OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09
8 Soweit § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO vorschreibt, dass in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, stellt ein Verstoß hiergegen, worauf das Landgericht zurecht aufgestellt hat, keine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 20; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.10.1975 - 3 Ss (OWi) 1116/75 zitiert nach juris). - BayObLG, 07.11.2001 - 3 ObOWi 81/01
Höchtsgeschwindigkeit bei alternativer Zulassung - Lkw und Kraftomnibus
Auszug aus OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09
Kraftomnibusse sind demgegenüber Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (§ 30d Abs. 1 StVZO; vgl. zur früheren Rechtslage BayObLGSt 2001, 154/156; OLG Saarbrücken NZV 1990, 161). - BayObLG, 13.01.1984 - RReg. 1 St 346/83
Fahruntüchtigkeit; Trunkenheit; Verkehr; Promille; BAK; Beförderung; Personen; …
Auszug aus OLG München, 09.03.2010 - 4St RR 187/09
Bei Personenkraftwagen ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 StVZO) sowie aus den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass (unter anderem) durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG Urteil vom 13.01.1984 - RReg. 1 St 346/83).